@ Satzung des VfL Wahrenholz von 1923 e.V.

§ 1
1. Der Verein für Leibesübungen (VfL) Wahrenholz von 1923 e.V. mit Sitz in
Wahrenholz verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft,
Glaube, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
3. Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral
und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den
Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden
Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer
Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder
einer Behinderung, aktiv entgegen.
4. Er ist Nachfolger des 1923 gegründeten Sportvereins Wahrenholz. Der Verein ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer VR 100035
eingetragen. Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.
5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Bezugnehmend auf § 3 Nummer 26a EStG können den Mitgliedern des Vorstands,
soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, oder Anderen, für den VfL
nebenberuflich tätigen Personen, Aufwandsentschädigungen in Höhe der gesetzlich
geltenden Höchstbeträge gezahlt werden.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
1.) Ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht über 16 Jahren.
2.) Jugendliche und Kinder bis 16 Jahre. (ohne Stimmrecht)
3.) Ehrenmitglieder. (mit vollem Stimm- und Wahlrecht)

§ 6
Die Anmeldung der Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den
Verein.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung
an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Jahres, in dem die
Kündigung erfolgt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen:
1.) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand gerät und
seine Schuld trotz schriftlicher Aufforderung, in der die Androhung des
Ausschlusses enthalten sein muss, nicht bezahlt.
2.) wenn ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins oder gegen diese
Satzung gröblich verstoßen hat, insbesondere eine mit § 1 Ziffer 2 und 3
unvereinbare Gesinnung offenbart, sich grob unsportlich verhält oder durch
sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ansehen
schädigt.
3.) bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher
Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in
rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen
§ 8
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können
auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Mitglieder werden Ehrenmitglieder, wenn sie 50 Jahre ununterbrochen dem Verein
angehören. Sie genießen die vollen Rechte der Mitglieder und haben Sitz und Stimme
in der Vereinsversammlung.
Die silberne Ehrennadel des Vereins wird nach 25jähriger, die goldene Ehrennadel
nach 50jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit verliehen. Beide Nadeln
können auch an Personen verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um
den Verein erworben haben.

§ 9
Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der
Hauptversammlung genehmigt werden.
§ 10
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Hauptkassierer. Zum erweiterten
Vorstand gehören der Schriftführer, der 2. Kassierer, der Leiter
Sponsoring/Öffentlichkeitsarbeit sowie die Leiter und Jugendwarte der jeweiligen
Vereinssparten.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens ein Jahr Mitglied im VfL ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand und der Schriftführer werden von der
Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. In der
darauffolgenden Hauptversammlung wird der erweiterte Vorstand für zwei Jahre
gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Berufung der
Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. An der
Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens drei der
vier Mitglieder beteiligt sein. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit werden die Beschlüsse im erweiterten Vorstand gefasst.
§ 11
Auf jeder Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen. Die
Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins im Einvernehmen mit dem
1.Vorsitzenden laufend zu überwachen, spätestens bei Jahresabschluss eine
Kassenprüfung vorzunehmen und auf der ordentlichen Hauptversammlung über das
Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
§ 12
Alljährlich findet eine Hauptversammlung, möglichst im Januar, statt. Es steht dem
Vorstand frei, außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Er ist verpflichtet eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dieses beantragt
haben.

Die Einladung zur Versammlung hat wenigstens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die
Einberufung der Versammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Aushangkasten des
VfL Wahrenholz am Landhotel Meyer in Wahrenholz. Der Bekanntmachung ist die
Tagesordnung beizufügen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der
Hauptversammlung sind:
1.) Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der
Spartenleiter
2.) Die Entlastung des Gesamtvorstandes
3.) Die Neuwahl des Vorstandes nach § 10
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, bzw. dem eingesetzten
Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 13
Bei Versammlungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wahlen werden offen durchgeführt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Es
wird geheim gewählt, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.
§ 14
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf
Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, -das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, -das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, -das Widerspruchsrecht nach Artikel
21 DS-GVO und -Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur
Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an die Gemeinde Wahrenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.


Andreas Manthey
Schriftführer
Wahrenholz, 26. Januar 2024