@ Satzung des VfL Wahrenholz von 1923 e.V.

§1
Der Verein für Leibesübungen (VfL) Wahrenholz von 1923 e.V. mit Sitz in Wahrenholz verfolgt ausschließlich
und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, besonders der Jugend, durch planmäßige Pflege der
Leibesübungen, sowie der Pflege der Gemeinschaft und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Er ist Nachfolger des 1923 gegründeten Sportvereins Wahrenholz. Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer VR 100035 eingetragen. Die Farben des Vereins sind schwarz-gelb.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Bezugnehmend auf § 3 Nummer 26a EStG können den Mitgliedern des Vorstands, soweit er seine Aufgaben
ehrenamtlich wahrnimmt, oder Anderen, für den VfL nebenberuflich tätigen Personen, Aufwandsentschädigungen in
Höhe der gesetzlich geltenden Höchstbeträge gezahlt werden.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
1.) Ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht über 16 Jahren.
2.) Jugendliche und Kinder bis 16 Jahre. (ohne Stimmrecht)
3.) Ehrenmitglieder. (mit vollem Stimm- und Wahlrecht)

§ 6
Die Anmeldung der Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Verein.

§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Jahres, in dem die
Kündigung erfolgt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen:
1.) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand gerät und seine Schuld trotz schriftlicher
Aufforderung, in der die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, nicht bezahlt.
2.) wenn vereinsschädigendes oder unsportliches Verhalten innerhalb oder außerhalb des Sportbetriebes
vorliegt.

§ 8
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf einstimmigen Beschluss
des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder werden Ehrenmitglieder, wenn sie 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Sie genießen die
vollen Rechte der Mitglieder und haben Sitz und Stimme in der Vereinsversammlung.
Die silberne Ehrennadel des Vereins wird nach 25jähriger, die goldene Ehrennadel nach 50jähriger
ununterbrochener Vereinszugehörigkeit verliehen. Beide Nadeln können auch an Personen verliehen werden, die
sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 9
Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Hauptversammlung genehmigt werden.

§ 10
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Zum
geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der
Hauptkassierer. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer, der 2. Kassierer, der Leiter
Sponsoring/Öffentlichkeitsarbeit sowie die Leiter und Jugendwarte der jeweiligen Vereinssparten.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr
Mitglied im VfL ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand und der Schriftführer werden von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von
zwei Jahren gewählt. In der darauffolgenden Hauptversammlung wird der erweiterte Vorstand für zwei Jahre gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem geschäftsführenden
Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. An der Beschlussfassung des
geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens drei der vier Mitglieder beteiligt sein. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse im erweiterten Vorstand gefasst.

§ 11
Auf jeder Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen. Die Kassenprüfer haben die
Kassenführung des Vereins im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden laufend zu überwachen, spätestens bei
Jahresabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und auf der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis
dieser Prüfung zu berichten.

§ 12
Alljährlich findet eine Hauptversammlung, möglichst im Januar, statt. Es steht dem Vorstand frei, außerordentliche
Versammlungen einzuberufen. Er ist verpflichtet eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn
wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dieses beantragt haben.
Die Einladung zur Versammlung hat wenigstens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Einberufung der Versammlung
erfolgt durch Bekanntmachung im Aushangkasten des VfL Wahrenholz am Landhotel Meyer in Wahrenholz. Der
Bekanntmachung ist die Tagesordnung beizufügen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
1.) Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Spartenleiter
2.) Die Entlastung des Gesamtvorstandes
3.) Die Neuwahl des Vorstandes nach § 10
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer, bzw. dem eingesetzten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Bei Versammlungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wahlen werden offen durchgeführt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Es wird geheim gewählt, wenn die
Mehrheit der Anwesenden dies wünscht.

§ 14
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
-Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der
Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz
bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft
1. an die Gemeinde Wahrenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

gez. Andreas Manthey
Schriftführer
Wahrenholz, 25. Januar 2020